2025 neigt sich dem Ende zu – ein Jahr voller Begegnungen, kleiner und großer Meilensteine und unzähliger Wohnträume, die wir gemeinsam verwirklichen durften. Für BSC Immobilien war es ein besonders erfülltes Jahr: vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe, von eleganten Villen bis zu charmanten Stadtwohnungen – wir durften viele Menschen auf ihrem Weg zum neuen Zuhause begleiten.
Ganz im Sinne unseres Leitmotivs „Dreams find Real Estate“ war 2025 ein Jahr, in dem Wünsche konkrete Formen annahmen und Visionen zu echten Wohnmomenten wurden. Wir sind dankbar für das Vertrauen, die vielen inspirierenden Gespräche und die wundervolle Zusammenarbeit mit unseren Kundinnen und Kunden.
Mit 2026 steht ein Jahr vor uns, das für Immobilieninteressenten besonders spannend wird. Ein frühes Investment kann sich heuer doppelt lohnen:
Private Käufer profitieren noch bis 1.07.2026 unter bestimmten Vorrausetzungen von der Befreiung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr – eine seltene Gelegenheit, die in Summe bis zu 11.500€ ersparen kann.
Mehr dazu im Interview mit RA Dr. Stephan Briem
Laut aktuellen Marktprognosen ("Der Standard") dürfte die Kombination aus steigenden Einkommen, weniger Neubauprojekten und wachsender Bevölkerung zu einer moderaten Preissteigerung von rund 2,5 % im Jahr 2026 führen.
Wer also frühzeitig handelt, sichert sich nicht nur attraktive Sparpotenziale, sondern auch einen klaren Marktvorteil gegenüber späteren Käufen.
Das gesamte Team von BSC Immobilien bedankt sich von Herzen für ein bewegtes, erfolgreiches und wunderschönes Jahr 2025.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Liebsten eine besinnliche Weihnachtszeit, ruhige Feiertage und einen hoffnungsvollen Start in ein Jahr voller neuer Möglichkeiten – vielleicht ja sogar voller neuer Wohnträume!
Die Gespräche an den Ständen der Immobilienaussteller zeigten ein deutlich aktives Kaufinteresse. Besonders gefragt waren Informationen zu Klimaneutralität, energieeffizienter Bauweise, neuen Heizsystemen und der Frage, ob eine Immobilie langfristig „enkelfähig“ ist. Auffällig war zudem die zunehmend positive Marktstimmung: Viele Besucher:innen suchen wieder aktiv nach Wohnraum, bevorzugt nach größeren Wohnungen – etwa vier Zimmer mit Freiflächen wie Balkon, Terrasse oder Dachterrasse.
Die Silent Stage war durchgehend stark frequentiert, die große Vortragsbühne bis auf den letzten Platz besetzt. Besonders hohes Interesse galt den Themen rund um die Finanzierung von Immobilien und Sanierungen sowie Notar- und Rechtsfragen rund um den Immobilienerwerb
Nach vielen Vorträgen nutzten zahlreiche Besucher:innen die Gelegenheit, Expert:innen direkt anzusprechen und individuelle Fragen zu klären. Viele gaben an, gezielt auf die Messe gekommen zu sein, um sich über aktuelle Angebote, Förderungen, rechtliche Aspekte und Finanzierungslösungen zu informieren. Das klare, professionelle Messe-Setting und der persönliche Austausch wurden vielfach hervorgehoben.
Das Zusammenspiel aus Messeerlebnis am Erste Campus und ergänzenden digitalen Angeboten bewährte sich erneut.
Sebastian Berloffa, CEO und Inhaber von enteco, erklärt:
„Der Erfolg der Messe basiert auf unserem ganzjährigen Kontakt mit der Zielgruppe. Die Besucherinnen und Besucher sind hochqualifiziert und kommen mit aktivem Kaufinteresse zu auf die Messe. Mit dem Hybridformat – vor Ort und im Stream – erreichen wir sie auf mehreren Ebenen. Der Erste Campus bietet dafür eine Umgebung mit großem Charme und schafft einen modernen Rahmen für das Thema Wohnen.“
Ein besonderes Detail begeisterte zusätzlich: Ein Roboter, der Gäste durch die Messe führte und prompt zum meistfotografierten „Teammitglied“ avancierte.
Die Immobilienunternehmen stellten neue, stark auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Projekte vor. Der Zulauf war hoch – viele Gespräche führten bereits zu konkreten Folgekontakten und Terminvereinbarungen. Die Messe zeigte damit klar, welche Themen Käufer:innen heute bewegen: nachhaltiges und zukunftsorientiertes Wohnen, realistische Finanzierbarkeit und die Zukunftsfähigkeit älterer Bestandsobjekte.
Erstmals präsentiert sich Saloni Furniture als Interior Partner der Messe. Die internationale Marke steht für hochwertiges Möbeldesign und nachhaltige Produktion. Besucher:innen erleben ausgewählte Stücke direkt im Erste Wohnzimmer sowie an der Media Wall.
Über die Erste Wohnmesse
Die Erste Wohnmesse ist Österreichs größte Immobilienmesse und bringt seit über 20 Jahren an einem Sonntag im Herbst alle zusammen, die sich für das Thema Wohnen begeistern – von Wohnungssuchenden über Bauträger und Makler:innen bis hin zu Finanz- und Servicepartnern.
Mit jährlich über 4.500 Besucher:innen, 45 Ausstellern und 20 Medienpartnern bietet sie einen kompakten Marktüberblick, wertvolle Beratung und praxisnahe Fachvorträge zu aktuellen Themen wie nachhaltiges Wohnen, Energieeffizienz und digitale Wohntrends.
Die Messe versteht sich als Plattform für Austausch, Wissen und Inspiration – und ist zugleich ein Ort, an dem Zukunft des Wohnens erlebbar wird.
Weitere Informationen: www.erstewohnmesse.at
Über enteco Concept GmbH
enteco ist eine Digital- und Eventmarketing-Agentur mit Sitz in Wien. enteco setzt auf die Kombination von Social Media, Event-Marketing sowie Website und Plattform-Development. Die Kombination dieser drei Kern-Disziplinen ermöglicht einen umfassenden (digitalen) Marketingansatz mit strategischen Eckpfeilern.
Seit 2021 führt CEO und Inhaber Sebastian Berloffa das 1997 gegründete Unternehmen. Die Agentur verbindet langjährige Erfahrung im Event-Management mit digitaler Expertise und entwickelt maßgeschneiderte Kommunikationslösungen für Unternehmen und Organisationen. Sie ist Ausrichterin der jährlich stattfindenden größten Immobilien-Messe, der Erste Wohnmesse, mit digitalen und interaktiven Touch-Points.
Zu den Kunden zählen u.a.: die WKO, Erste Bank, Glorit, BUWOG, Strabag Real Estate, EHL, FINcredible, Mischek, UBM Development, Rhomberg Bau, Ulreich Bauträger, MS Schwarz GmbH, BWSG und viele weitere.
Weitere Informationen: www.enteco.at
Der Wiener Immobilienmarkt zeigt sich von einer spannenden Seite: Während sich die Preise nach den starken Anstiegen der vergangenen Jahre spürbar stabilisieren, zieht die Nachfrage langsam an. Für Interessierte und Anleger eröffnet sich damit ein Zeitfenster, das sowohl Sicherheit als auch Potenzial bietet.
Der aktuelle Quadratmeterpreis für Eigentumswohnungen in Wien liegt im Schnitt bei 6.615 €. Damit bewegen sich die Preise nur knapp über dem Niveau des Vorjahres. Eine 70 m²-Wohnung kostet somit durchschnittlich 463.000 €.
In besonders gefragten Bezirken wie Mariahilf, Landstraße oder die Innere Stadt müssen Käufer allerdings mit weit mehr für eine vergleichbare Wohnung rechnen. Im internationalen Vergleich bleibt Wien damit zwar hochpreisig, aber deutlich erschwinglicher als die Metropole München oder Paris.
Wien: Eigentumswohnungen Angebotspreise und Nachfrage erstes Halbjahr 2025 im Vergleich zu 2024

Quelle: ImmoScout24, August 2025, Vergleich 1. Halbjahr 2025 zu 1. Halbjahr 2024, Berechnungsmethode Median
Eine aktuelle Umfrage zeigt: Jeder Vierte in Wien ist derzeit auf Immobiliensuche. Österreichweit liegt der Wert bei 16 %. Besonders erfreulich: Rund 60 % der Suchenden möchten tatsächlich kaufen.
Die Gründe dafür sind vielfältig – die häufigsten Motive sind Veränderungen in der Lebenssituation, mehr Platzbedarf und der Wunsch nach einem eigenen Zuhause. Faktoren wie hohe Wohnkosten oder Unzufriedenheit spielen dagegen eine deutlich geringere Rolle als noch im Vorjahr.
Die Stabilisierung der Preise signalisiert aber auch, dass der Markt wieder berechenbarer wird. Gleichzeitig erleichtern sinkende Zinsen und steigende Einkommen den Schritt ins Eigentum. Ein Wehmutstropfen ist, dass die Zahl neuer Bauprojekte sinkt und das Angebot knapp bleibt. Die Mietpreise steigen dadurch und, es ist gleichzeit ein Argument, nicht allzu lange mit einer Kaufabsicht zuzuwarten.
Wer jetzt auf Wohnungssuche geht, trifft auf eine seltene Kombination: stabile Preise, eine große Auswahl an Objekten und ein positives Umfeld für Finanzierungen. Damit ist 2025 ein guter Zeitpunkt, den Traum vom eigenen Zuhause in Wien in die Tat umzusetzen.
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Jetzt aktiv Immobilien-Angebote prüfen und individuell beraten lassen - unser Team von BSC Immobilien berät Sie gerne!
Email: office@bsc-immobilien.at
Mit 1. Juli 2025 endet in Österreich die KIM-Verordnung, eine Maßnahme, die seit August 2022 die Kreditvergabe für den Immobilienkauf und den Eigentumserwerb in Österreich massiv behindert hat. Was bedeutet dieses Aus für künftige Immobilienkäufer? Wird der Traum vom Eigenheim nun wieder realistischer – oder bleiben die Hürden trotz Reform hoch?
Wir fassen zusammen, was sich ändert und was das für Sie bedeutet.
Die sogenannte Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) wurde 2022 von der Finanzmarktaufsicht (FMA) erlassen. Ziel: eine Überhitzung des Immobilienmarkts zu verhindern und Banken zu einer verantwortungsvolleren Kreditvergabe zu verpflichten. Die Verordnung sorgte zwar für eine Stabilisierung des Marktes und einen Schutz vor Überschuldung, wurde aber von Käufern sowie von Immobilienräten und Banken kritisiert. Die Vorgaben erschwerten besonders Familien und jungen Erstkäufern die Anschaffung einer Immobilie und führten zu einem deutlichen Nachlassen der Bautätigkeit sowie sinkenden Kreditvergaben.
Mit dem Auslaufen der KIM-Verordnung werden flexiblere Richtlinien eingeführt. Die neuen, unverbindlichen Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) sollen als Leitfaden für Banken und Kreditinstitute dienen und orientieren sich inhaltlich an den alten Verordnungen. Durch die Lockerungen werden die entsprechenden Bankenprozesse unkomplizierter und effizienter, und eine individuelle, flexible Kreditbeurteilung wieder möglich.
Fachleute sehen in der neuen Regelung einen wichtigen Impuls für die Branche. Sinkende Zinsen und rückläufige Inflation machen Immobilienfinanzierungen wieder attraktiver und schaffen neue Möglichkeiten. Die Experten loben die flexiblere Kreditvergabe bei weiterhin kalkulierbarem Risiko, die besonders auch Familien und jungen Erstkäufern wieder realistischere Aussichten auf ein Eigenheim gibt.
Das Aus der KIM-Verordnung schafft Rückenwind für Immobilienkäufer – besonders für jene, die über solides Einkommen verfügen, aber nicht über hohe Eigenmittel. Interessierte sollten diesen historisch günstigen Moment nutzen, sich jetzt gut informieren und ihre Finanzierung realistisch durchrechnen, um sich den Traum vom Eigenheim zu ermöglichen.

Tipp: Auch die Gebührenbefreiung für Grundbuch- und Pfandrechtseintragungen gilt noch bis 1. Juli 2026. Wer bis dahin kauft und ein dringendes Wohnbedürfnis nachweist, kann mehrere tausend Euro sparen. Mehr dazu in unserem Interview mit RA Dr. Stephan Briem.
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Kompaktes Immobilienwissen, aktuell und praxisnah - zur Verfügung gestellt von unseren BSC VIP-Card Partnern. Heute sind wir im Gespräch mit RA Dr. Stephan Briem zum Thema ob jetzt ein guter Zeitpunkt ist, zu kaufen und was sich bei der KIM-Verordnung und Gebührenbefreiung bei Grundbuch- und Pfandrechtseintragung bald ändert.
Dr. Stephan Briem: Die KIM-Verordnung war dazu gedacht, eine Überhitzung des Immobilienmarktes zu verhindern und sicherzustellen, dass die Banken Kredite an Kunden nur innerhalb eines gewissen Rahmens vergeben dürfen.

Es hat sich herausgestellt, dass die KIM-Verordnung zu rigide war und den Banken zu wenig Freiraum in der individuellen Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden gelassen hat.
Da die Verkäufe von Immobilien spürbar zurückgegangen sind und dies natürlich auch eine deutliche Auswirkung auf die Bauwirtschaft und das Baunebengewerbe hat, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die KIM-Verordnung mit 01.07.2025 wieder abzuschaffen.
Dies bedeutet, dass in Hinkunft die Banken wieder über mehr Flexibilität bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden, auch in Hinblick auf Zwischenfinanzierungen, haben. Dies wird, verbunden mit den nun laufenden Zinssenkungen der EZB, voraussichtlich wieder zu einer gewissen Belebung des Immobilienmarktes führen.
Dr. Stephan Briem: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der temporären Gebührenbefreiung ist, dass es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, das nach dem 31.03.2024 abgeschlossen worden ist (also keine Schenkung) und der Käufer mit der erworbenen Wohnung oder dem erworbenen Haus ein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt. Dies ist durch entsprechende Meldebestätigungen nachzuweisen. Die Gebührenbefreiung gilt für die Eintragungsgebühr des Eigentumsrechts (1,1% des Kaufpreises) und für die Eintragungsgebühr des Pfandrechtes (1,2% der besicherten Forderung).
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Für den darüberliegenden Betrag ist die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht oder für das Pfandrecht zu leisten. Sofern das Objekt EUR 2,0 Mio. oder mehr kostet, besteht keine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung gilt nur temporär bis zum 01.07.2026.
Dr. Stephan Briem: Ja. Sofern das dringende Wohnbedürfnis innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerb wegfällt oder innerhalb dieser Frist die Wohnung oder das Haus verkauft wird, so ist die Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts nachträglich zu bezahlen.

BSC-Vip-Card Partner:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Briem
Erbrecht, Immobilienrecht, Unternehmensrecht
Kontakt:
Landstraßer Hauptstraße 147/5, 1030 Wien
stephan.briem@briemlaw.at

Dr. Stephan Briem: Meines Erachtens sind die Bedingungen für den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses derzeit relativ gut. Jedenfalls, wenn die Immobilie in den nächsten fünf Jahren zur Deckung des eigenen dringenden Wohnbedürfnisses dienen soll. Es entfällt dann die 1,1%-ige Grundbuchseintragungsgebühr (bei einem Kaufpreis von EUR 500.000,00 sind das immerhin EUR 5.500,00) und die 1,2%-ige Pfandrechtseintragungsgebühr bei einer Finanzierung der Wohnung (bei einem Finanzierungsvolumen von EUR 500.000,00 sind das zusätzlich EUR 6.000,00). Gesamt sohin EUR 11.500,00 an Ersparnis, wenn die Immobilie vor dem 30.06.2026 erworben wird.
Davon abgesehen lässt der Inflationsdruck derzeit nach. Die EZB senkt daher laufend den Leitzins, was sich natürlich sukzessive dämpfend auf die Finanzierungszinssätze der Banken auswirken wird. Das Auslaufen der paternalistischen KIM-Verordnung per 01.07.2025 wird den Banken mehr Flexibilität bei der Einschätzung des Kreditrisikos geben. Alles in allem ein Umfeld, in dem sich ein Immobilienkauf langfristig lohnen sollte.
Vielen Dank für das Gespräch!
Der Nationalrat hat am 5. Juli 2024 eine Änderung des WEG beschlossen, die am 1. September 2024 in Kraft treten wird. Die eigennützige Errichtung von Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen wird (analog der Anbringung von Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge) einer zweifachen Privilegierung unterworfen.
FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer schreibt dazu in seinem Newsletter:
Zum einen bedarf es bezüglich der Anbringung von Photovoltaikanlagen an Balkonen oder an Terrassen zur Versorgung des WE-Objekts ab 1. September 2024 für die Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen durch rechtgestaltende Entscheidung des Außerstreitgerichts keiner der beiden positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsübung oder wichtiges Interesse), sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die negativen Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG (keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen wie insbesondere auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen) werden aber im Fall des Widerspruchs auch nur eines Wohnungseigentümers bzw auch nur einer Wohnungseigentümerin nach wie vor im gerichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden müssen.
Zum anderen wird ab 1. September 2024 die Anbringung von steckfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder an Terrassen dem Modell der Zustimmungsfiktion nach § 16 Abs 5 WEG (in dem Sinne, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers bzw einer Wohnungseigentümerin als erteilt gilt, wenn er bzw sie von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht; in der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen.
Die am 1. Jänner 2022 in Kraft getretene WEG-Novelle 2022 brachte für die Änderungsrechte der Wohnungseigentümer:innen einige Erleichterungen (Privilegierungen). Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen von Mehrparteienhäusern wurden von den Privilegierungen der WEG-Novelle 2022 nicht erfasst.
Die nunmehr beschlossene Änderung des WEG erweitert nun gewissermaßen die Wirkung der WEG-Novelle 2022 auf derartige Einrichtungen, deren Anbringung ab 1. September 2024 einer Privilegierung nach § 16 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG und bei steckfertigen Kleinsterzeugungsanlagen auch einer Privilegierung nach § 16 Abs 5 WEG unterliegen wird, womit eine Rechtslage herbeigeführt wird, wie sie im Wesentlichen schon seit 1. Jänner 2022 für die Anbringung von Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge besteht.
Folgende Änderungen im Detail:
a) Entfall des Erfordernisses der Verkehrsübung oder des wichtigen Interesses im Außerstreitverfahren zur Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen.
In § 16 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG wird der Katalog jener baulicher Änderungen unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft, bei welchen es für die Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen nicht der Verkehrsübung oder eines wichtigen Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers bzw der änderungswilligen Wohnungseigentümerin bedarf, um die Anbringung einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des WE-Objekts, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
ausgeweitet.
b) Zustimmungsfiktion bei Kleinsterzeugungsanlagen.
In § 16 Abs 5 WEG wird der Katalog jener eigennützigen Änderungen, die dem Modell der Zustimmungsfiktion (in dem Sinne, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers bzw einer Wohnungseigentümerin als erteilt gilt, wenn er bzw sie von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht; in der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen, um die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse
ausgeweitet.
Die detaillierte Gesamtstellungnahme von Dr. Christian Kothbauer können wir Ihnen gerne zusenden.
Mail bitte an: office@bsc-immobilien.at