
Wer auf einem Immobilienportal ein Exposé anfordert oder einen Besichtigungstermin vereinbart, muss oft bestätigen, dass der Makler vorzeitig tätig werden darf. Das klingt für viele wie ein Vertrag – und wirft schnell die Frage auf: Muss ich jetzt schon etwas zahlen?
Die Antwort lautet: Nein. Die Zustimmung allein löst noch keine Maklerprovision aus.
Bei einer Online-Anfrage kommt der Kontakt digital zustande. Für Verbraucher gilt dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Damit der Makler nicht erst 14 Tage warten muss, bevor er Informationen, Adresse oder Besichtigungstermine weitergibt, braucht er die ausdrückliche Zustimmung des Interessenten.
Diese Zustimmung bedeutet daher im Kern: „Ich möchte die Informationen zur Immobilie sofort erhalten und bin einverstanden, dass der Makler schon jetzt für mich tätig wird.“
Sie bedeutet aber nicht: „Ich zahle jetzt bereits eine Provision.“
Weil online tatsächlich eine Maklervereinbarung entstehen kann. Der Makler darf dadurch Leistungen erbringen, zum Beispiel:
Exposé übermitteln, Adresse bekanntgeben, Fragen beantworten, Unterlagen bereitstellen oder Besichtigungstermine organisieren.
Das ist rechtlich relevant, aber noch nicht automatisch kostenpflichtig. Entscheidend ist: Eine Zahlungspflicht entsteht nicht durch das Anklicken der Zustimmung, sondern erst durch den erfolgreichen Abschluss.
Eine Maklerprovision wird grundsätzlich erst dann fällig, wenn ein Hauptgeschäft zustande kommt. Bei Immobilien bedeutet das in der Regel: ein Kaufvertrag wird abgeschlossen, oder ein Mietvertrag kommt zustande.
Zusätzlich muss der Makler für diesen Abschluss verdienstlich gewesen sein. Das heißt: Der Makler muss zum Zustandekommen dieses Geschäfts beigetragen haben. Das kann etwa dadurch geschehen, dass er die konkrete Immobilie nachweist, das Exposé übermittelt, eine Besichtigung ermöglicht oder den Interessenten auf diese Abschlussgelegenheit aufmerksam macht.
Das bloße Anfordern eines Exposés, das Anklicken einer Zustimmung oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bedeutet daher noch nicht, dass bereits eine Provision zu zahlen ist.
Erst wenn der Interessent die Immobilie tatsächlich kauft oder mietet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht die Maklerprovision.
Eine Interessentin sieht online eine Wohnung und fordert das Exposé an. Damit sie die Unterlagen sofort bekommt, bestätigt sie, dass der Makler vor Ablauf der Rücktrittsfrist tätig werden darf.
Der Makler schickt das Exposé, beantwortet Fragen und organisiert einen Besichtigungstermin.
Nach der Besichtigung entscheidet die Interessentin, dass die Wohnung doch nicht passt.
In diesem Fall gilt: Kein Kauf, keine Miete, keine Maklerprovision.
Anders wäre es, wenn sie die Wohnung später tatsächlich kauft oder mietet und der Makler den Abschluss wesentlich mitvermittelt hat. Dann kann eine Provision fällig werden.
Kurz gesagt: Die Zustimmung zum vorzeitigen Tätigwerden ist keine versteckte Zahlungsaufforderung. Sie ist eine rechtlich notwendige Bestätigung, damit der Makler sofort mit der Bearbeitung der Anfrage beginnen darf.
Für Interessenten heißt das:
Der Makler darf sofort tätig werden – zahlen müssen Sie erst im Erfolgsfall.
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